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Nebenkosten und weitere Informationen für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie
Nebenkosten und weitere Informationen für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie und für den Mieter/Vermieter, Pächter/Verpächter
Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein. Der Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in Ο einem / Ο keinem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis.
I. Kaufverträge
1. Grunderwerbssteuer
vom Wert der Gegenleistung. 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung
in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht) 1,1 %
3. Kosten der
Vertragseinrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach
Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren.
4. Verfahrenskosten
und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise
unterschiedlich )
5. Förderungsdarlehen
bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Mögliche Übernahme
durch den Erwerber:
Der Erwerber
hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6. Allfällige
Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließung
und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren
und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7. Vermittlungsprovision
(gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)
- A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
- Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
- Unternehmen aller Art
- Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
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- bei einem Wert
- bis Euro 36.336,42 je 4%
- von Euro 36.336,43
bis Euro 48.448,49 je Euro 1.453,46
- ab Euro 48.448,51 je 3%
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt |
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50% der Provision gem. Punkt 7. A, welche im Fall des Kaufes durch den
Optionsberechtigten angerechnet werden. |
II. Nebenkosten
bei Hypothekardarlehen
1. Allgemeine
Rangordnung für die Verpfändung ................................................0,6 %
2. Kosten der
Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Barauslagen
für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
4. Kosten der
allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
5. Vermittlungsprovision:
darf den Betrag von 2 % der Darlehensummenicht übersteigen, sofern
die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß
§ 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf
die Provision oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht
übersteigen.
III. Steuerliche Auswirkung bei Veräußerung
1. Veräußerungs-
und Spekulationsgewinnsteuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht
a) Bei Veräußerung
einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können - abhängig
vom Buchwert und Veräußerungserlös - steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung
einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut)
innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist)
unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn)
beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des
Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte
Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten
(zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich
steuerfreier Subventionen i.S. des § 28 Abs. 6 EStG 1988 gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb
von 10 Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen
wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs.
3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen
noch nach den bis 31.12. 1988 geltenden Bestimmungen des § 28 Abs.
2 EStG 1972, so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist. Hat der Veräußerer
die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung, Erbschaft) erworben,
so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung
durch den Rechtsvorgänger. Die von Veräußerer zu entrichtende
Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2. Ausnahmeregelungen
beim Spekulationsgewinn
a.) Einkünfte
aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
(samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung
mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von
der Besteuerung ausgenommen.
b.) Bei selbst
hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c.) Bei Veräußerung
von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Veräußerungsgewinn
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich
10%.
3. Besondere
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Wurden innerhalb von
15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 10 bzw.
15 Jahre oder gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf 10 Jahre
verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfrei Rücklagen verrechnet,
so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten
Abschreibung und der rechnerischen “Normal-AfA” für Herstellungsaufwand
als “besondere Einkünfte aus Vermietung” nach zu versteuern.
Wenn seit dem 1. Jahr für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel-
und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens 6 weitere
Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese “besonderen
Einkünfte” beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust
der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer
für Instandhaltungs-, Instandsetzung- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §
28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß § 28 Abs. 2 EStG
1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das
Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend
gemachten Zehntel- bzw., Fünfzehntelbeträgen für den Verkäufer
und den Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
5. Vorsteuerberichtigung
und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge,
resultierend aus Anschaffung- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus
Großreparaturen sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb
der nachfolgenden 9 Jahre anteilig zu berichtigen. Bei unternehmerischer
Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung
vermieden werden, indem 20% Umsatzsteuer zu Kaufpreis zusätzlich
in Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist,
muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden.
6. Steuerfreie
Rücklagen”
gemäß §
11 oder § 28 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 3 EStG 1972 sind
im Fall der Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig
aufzulösen. (Auflösung sonst bis 31.12.1998 gemäß
Strukturanpassungsgesetz).
7. Verkauf
von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven
aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.
IV. Nebenkosten
bei Baurechten
Höchstbetrag
der Provision, der sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer
des vereinbarten Baurechtes entfallenen Bauzinses
Dauer von 10
bis 30 Jahren ........................................................... 3%,
über 30 Jahre ...................................................... 2%.
Der Höchstbetrag
darf höchstens von einem Baurecht für 45 Jahre berechnet werden.
V. Nebenkosten
Mietverträge
Vergebührung des Mietvertrages(§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über
Wohnungen und Einfamilienhäuser |
Höchstprovision (zzgl. 20% USt) |
Vermieter |
Mieter |
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre |
3 BMM |
2 BMM |
Befristung bis zu 3 Jahren |
3 BMM |
1 BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch
½ BMM |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch
½ BMM |
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter
(nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.) |
Höchstprovision (zzgl. 20% USt) |
Vermieter |
Mieter |
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre |
2 BMM |
1 BMM |
Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre |
2 BMM |
½ BMM |
Befristung kürzer als 2 Jahre |
1 BMM |
½ BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch
½ BMM |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch
½ BMM |
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten) |
Höchstprovision (zzgl. 20% USt) |
Vermieter |
Mieter |
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre |
3 BMM |
3 BMM |
Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre |
3 BMM |
2 BMM |
Befristung kürzer als 2 Jahre |
3 BMM |
1 BMM |
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis |
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Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer |
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO). |
VI. Nebenkosten Pachtverträge
1. Vergebührung
des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer
entfallenen Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen
Jahresbruttopachtzinses. Für den zweiten und jeden weiteren Bogen
der Urkunde feste Gebühr von derzeit 180,--.
2. Vertragserrichtungskosten
nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovision
a.) Pachtverhältnisse
insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die
Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen
darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit
einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenen Pachtschillings festgelegt
ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer................................5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtschillings
Bei bestimmter
Pachtdauer bis zu 6 Jahren 5%, bis zu 12 Jahren 4%, bis zu 24 Jahren 3%,
über 24 Jahre 2%jeweils + 20% USt.
Für die
Vermittlung von Zubehör darf zusätzlich jeweils eine Provision
von 3% des Gegenwertes plus USt. Vereinbart werden.
b.) Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer
........................................................................3-facher monatlicher Pachtschilling
Bei bestimmter
Pachtdauer bis zu 5 Jahren 5%, bis zu 10 Jahren 4%, über 10 Jahre
3% jeweils plus USt.
Für die Vermittlung
von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen
darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter
hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.
VII. Grundlagen
der Maklerprovision§ 6 Abs 1, 3 und 4, § / Abs 1, §§
10 und 15 Maklergesetz
§ 6. (1) Der
Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet,
dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße
verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(4) Dem Makler steht
keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäftes
wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft
wirtschaftlich einen Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei
einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis
zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der
Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch
auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes.
Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch
und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden
mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere
Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung
oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen
dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat,
ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision
und nur für den Fall zulässig, dass
1. Das im Maklervertrag
bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande
kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt
ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom
Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft
zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich
des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag
bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer
anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom
Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat
oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt,weil
der vermittelnde Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben
hat, oder
4. das Geschäft
nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches
oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt
wird.
(2 ) Eine solche Leistung
kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart
werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag
vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst
wird ;
2. das Geschäft
während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig durch
die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler Zustandekommen
ist, oder
3. das Geschäft
während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler
Zustandekommen ist.
(3) Leistungen nach
Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des §
1336 ABGB.
Eine Vereinbarung
nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich
zu treffen.
VIII. Konsumentenschutzbestimmungen
§ 30b KSchG:
Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er
als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch
den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenen
Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe
der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges
wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des
§ 6, Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler
kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat
diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher
Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht
entsprechend richtig zustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten
nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum
vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. Aufgrund
des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch
ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler
tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur
für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig,
hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
IX. Rücktrittsrechte: Rücktritt vom Immobiliengeschäft
nach 30 a des KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde) der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und entweder
seine Vertragserklärung
- am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
- seine Erklärung
auf den Erwerb eines Bestandsrechtes (insbesondere Mietrechtes) eines
sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet
ist, und zwar
- an einer Wohnung,
an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
- zur Deckung
des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll; kann
binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt
erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung
und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d.h. entweder am Tag nach
Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung
später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht
erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen
Besichtigung.
Die Vereinbarung eines
Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
1. Rücktrittsrecht
bei “Haustürgeschäften” nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber
(Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
- weder in den Geschäftsräumen
des Immobilienmaklers abgegeben
- noch die Geschäftsverbindung
zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt
hat,
kann bis zum Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt
erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher
eine “Urkunde” ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des
Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben
und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das
Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung
erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Anmerkung: nimmt der
Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem
Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher –
gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht
gemäß § 3 KSchG.
2. Das Rücktrittsrecht
bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG)
Der Verbraucher kann
von seinen Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten,
wenn
- ohne seine Veranlassung
- maßgebliche
Umstände,
- die vom Unternehmer
als wahrscheinlich dargestellt wurden,
- nicht oder
in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
- die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten
- steuerliche
Vorteile
- eine öffentliche
Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Das Rücktrittsrecht
beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den
Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich
belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat
nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen
vom Rücktrittsrecht :
- Wissen oder Wissenmüssen
des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.
- Im einzelnen
ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig
nicht abdeckbar)
- Angemessene
Vertragsanpassung.
X. Das Rücktrittsrecht
beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz
wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu
entrichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen
bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge
anzuwenden , bei denen Vorauszahlungen von mehr als € 145,- pro
m² Nutzfläche zu leisten sind.
Der Erwerber kann
von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger
nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
1. alle wesentlichen
Informationen über den Vertragsinhalt (§ 4 Abs. 1);
2. wenn allfällige
Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich (§
8) ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert werden sollen, den
vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
3. wenn die
Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7, Abs. 6, Z 2 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der
inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechend gesetzliche
Bestimmung;
4. wenn die
Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7, Abs. 6, Z 3 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung
gewährleistenden Vereinbarungen;
5. wenn die
Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7, Abs. 6, Z 4 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut.
Der Rücktritt
ist binnen einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt
mit dem Tag, an den der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung
und die oben in Punkt 1-5 genannten Informationen sowie eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung
des Erwerbers.
Darüber hinaus
kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrundegelegte Wohnbauförderung
ganz oder in erheblichen Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen
nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom
Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig
oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der
Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann
den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber
schriftlich erklären. Für die Rücktrittserklärung
gilt § 3 Abs. 4KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers,
die Aufhebung oder Änderung des Vertrages nach anderen Bestimmungen
zu verlangen, bleiben unberührt.
Der Rücktritt
gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem Dritten geschlossenen
Vertrag.
Eine an den Immobilienmakler
gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes
gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrages.
Die Absendung der
Rücktrittserklärung am letzten Tag (Datum des Poststempels)
genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung
eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer
Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers
erkennen lässt.
XI. Energieausweis
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer oder Bestandgeber dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat.
Der Verkäufer oder Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen.
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen "Normverbrauch" eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Davon abweichende Vertragsbestimmungen (zB Verzicht auf Energieausweis, Einschränkung der Gewährleistung) können nicht rechtswirksam vereinbart werden.
Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht für jene Gebäude oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der Länder kein Energieausweis erstellt werden muss.
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